§ 36 Errichtungsanordnung
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/36#abs-1 (1) Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/36#abs-2 (2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errichtungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/36#abs-3 (3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.